Gesetze und Verordnungen
Hersteller, europäische Richtlinien
- Richtlinie über Produktsicherheit 2001/95/EG
- Maschinen-Richtlinie 89/392/EWG
- Druckgeräte-Richtlinie 97/23/EG
- Niederspann.-Richtlinie 73/23/EWG
- El. magn. Vertr.-Richtlinie 89/336/EWG
- Bauprodukten-Richtlinie 89/106/EWG
Nationale Umsetzung
- Geräte- und ProduktsicherheitsGesetz GPSG
- Maschinen-Verordnung 9. GPSGV
- Druckgeräte-Verordnung 14. GPSGV
- el. Betriebsmittel Verordnung 1. GPSGV
- Bauprodukten-Gesetz EMV-Verordnung
Betreiber, europäische Richtlinien
- Verordnung EG 2037/2000 Ozonschicht
Nationale Umsetzung
- Chemikalien-Ozonschicht-Verordnung
- Verordnung EG 842/2006 Fluorierte Gase
Nationale Umsetzung
- Umsetzung der EG-Verordnung 842/2006
Weitere nationale Gesetze und Verordnungen
- Arbeitsschutz-Gesetz Betriebs-Sicherheits-Verordnung
- Berufsgenossenschaft BGR 500 Kap.2.35
- Gesetze zum Betrieb v.Kälteanlagen
- Abfallgesetz (AbfG)
- Wasser-Haushalts-Gesetz (WHG)(VaWs)
- BundesImmissionsschutz Gesetz (BimSchG,BimSchV)
Weitere diverse Normen, Verordnungen, Richtlinien wie:
- AD 2000 Merkblätter
- Altölverordnung( AltölV)
- Arbeitsstättenrichtlinie
- DIN EN 378 Kälteanlagen und Wärmepumpen sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen.
- DIN EN 12284 Kälteanlagen und Wärmepumpen-Ventile, Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
- DIN EN 13 313 Sachkunde Pesonal
- DIN 8975 T11 Kälteanlagenmit dem Kältemittel Ammoniak, zusätzliche Anforderungen
- Druckgeräterichtlinie 97/23/EG
- Gefahrstoffverordnung (gefStoffV)
- Störfallverordnung (12.BimSchV)
- Technische Regeln Anlagensicherheit (TRAS110)
- übersicht über den Stand der technischen Regeln bei Anwendung von Gefahrstoffen(TRGS002)
- Unfallverhütungsvorschriften, neu Berufsgenossenschaftliche Richtlinien BGR allgemeine Vorschriften + BGR 500
- Verordnung über Anlagen zur Verwendung wassergefährdender Stoffe und über Fachbetriebe, (VAwS)
- VDMA Einheitsblätter 24243,T1 bis 5 und Einheitsblätter 24169 T1, sowie 24186 T1-3
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
Was bedeutet das nun für Sie, als Betreiber einer Kältemaschine einer Kälteanlage bzw. eines Kaltwassersatzes?
Die Verantwortung für die Sicherheit und die Beschaffenheit eines Arbeitsmittels liegt beim Hersteller bzw. Einführer. Die Verantwortung für den Betrieb und den Arbeitsschutz eines Arbeitsmittels liegt beim Betreiber bzw. Arbeitgeber, der seinen Beschäftigten ein Arbeitsmittel zur Hand gibt.
Die Verordnung EG 2037/2000 schreibt den Terminplan vor bis zum vollständigen Verbot von Stoffen, die die Ozonschicht abbauen.
Verwendung geregelter Stoffe (Artikel 5) teilhalogenierte Stoffe H-FCKW wie R22
Ab dem 01.01.2010 ist die Verwendung unverarbeiteter H-FCKW zur Instandhaltung und Wartung von Kälte- und Klimaanlagen verboten
Ab 01.01.2015 ist die Verwendung aller H-FCKW verboten.
Das heißt bis zu diesem Termin müssen Ihre mit dem Kältemittel R22 gefüllten Kältemaschinen umgerüstet werden bzw. dürfen nach diesem Termin mit R22 nicht mehr betrieben werden.
Nationale Umsetzung ist die ChemOzonSchichtV
Die Verordnung EG 842/2006 regelt die zyklische überwachung umgerüsteter und auch neuer mit fluorierten Treibhausgasen betriebener Anlagen und Geräte.
- Art. 3 Ziffer 2 (a): Füllmenge > 3 kg min. alle 12 Monate bei hermetisch geschlossenen Anlagen erst bei Füllmenge > 6 kg
- Art. 3 Ziffer 2 (b): Füllmenge > 30 kg min. alle 6 Monate
- Art. 3 Ziffer 2 (c): Füllmenge > 300 kg min. alle 3 Monate
- Art. 3 Ziffer 4: Häufigkeit der Kontrollen halbiert sich bei Füllmengen über 30 kg und 300 kg, wenn ein funktionierendes und geeignetes Leckage-Erkennungssystem eingebaut ist.
- Art. 4 Ziffer 1: bei Füllmengen > 300 kg ist ein Leckage-Erkennungssystem vorgeschrieben. Diese Leckage-Erkennungssysteme sind alle 12 Monate zu kontrollieren